Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Für alle Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens durch Entgegennahme der Auftragsbestätigung erklärt sich der Besteller mit dieser und den vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Änderungen des Auftrages laut unserer Auftragsbestätigung können nur vor Tätigung der Bestellung berücksichtigt werden. Änderungen oder Nachbestellungen sind immer schriftlich unserem Büro in Reutte zuzustellen und zusätzlich ist der betreffende Verkäufer / Berater davon in Kenntnis zu setzen. Die in der Auftragsbestätigung angeführten Maße, Stückzahlen, Typen, Preise, Ausführungen, Ergänzungen und Änderungen zum Auftrag sind für beide Teile bindend. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Fracht und Verpackung
Zustellung erfolgt gemäß den Lieferbedingungen unserer Preislisten. Die Wahl der Versandart bleibt, sofern der Besteller nichts Besonderes ausdrücklich vorgeschrieben hat, dem Lieferer überlassen. Mehrfrachten, insbesondere solche, die durch verzögerten Baufortschritt oder ungenügender Lagerfähigkeit entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
Abnahme
Die Ware gilt als abgenommen, wenn sie dem Besteller zugestellt ist. Hierzu ist eine Bestätigung, wie Lieferschein, etc. nicht notwendig.
Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware zugestellt ist. Wird die Ware aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, zurück genommen, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang beim Lieferer.
Haftung und Mängel
Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens aber 2 Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Wenn sich eine Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangssituation Ersatz geleistet, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5 % der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurück genommen werden. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht und Stück gegen Stück. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhne usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Schutzrechte Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
Liefer-, Abnahme- und Abruffristen
Der Lieferer ist bemüht, einmal zugesagte Lieferfristen einzuhalten. Bei einer notwendig erscheinenden Überschreitung von zugesagten Lieferfristen ist der Lieferer bemüht, den Empfänger hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Durch Lieferverzögerungen entstehen jedoch für den Empfänger keinerlei rechtliche Ansprüche. Sollte der Empfänger von Seiten seines Kunden mit Vertragsstrafen für Spätlieferungen belegt worden sein, so hat er hiervon bereits bei Bestellung dem Lieferer Mitteilung zu machen, obgleich eine solche Mitteilung keine bindende Verpflichtung für den Lieferer darstellt. Eine zwischen dem Lieferer und dem Kunden geschlossene Vereinbarung über Vertragsstrafen bei Spätlieferung bedarf in jedem Fall der schriftlichen, beiderseitigen Einverständniserklärung. Einmal zugesagte Liefertermine sind für den Lieferer nicht mehr bindend, wenn sie durch Ereignisse außerhalb seiner Kontrolle verhindert werden. Insbesondere bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten seitens eines Vorlieferers, bei Streik, Aufruhr, bei unvorhersehbarem Ausfall des Transportwesens eines bestimmten Spediteurs oder höherer Gewalt.
Kreditgrundlage
Voraussetzung für die Lieferpflicht des Lieferers ist die Kreditwürdigkeit des Kunden. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
Der Lieferer, Firma Nessler Bad 2000 GmbH, Reutte, behält sich an den gelieferten Waren – auch am Bau versetzten Zustand – bis zur Erfüllung aller für den Käufer aus dem Lieferungsvertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten das Eigentumsrecht vor. Bei Veräußerung tritt an die Stelle der Waren der Anspruch gegenüber den Drittabnehmern.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort unter Übergabe der für die Investitionen notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Zahlungsbedingungen
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurück zu halten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug. Vereinbarte oder freiwillig eingeräumte Zugeständnisse, Rabatte, Nachlässe und Skonti erlöschen grundsätzlich bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und es gelten dann unsere Tagespreise laut aufliegenden Preislisten zuzüglich Mahnspesen, bankmäßige Verzugszinsen und Eintreibungskosten. Die Zahlung von einem Drittel ist in jedem Fall nach Erteilung des Auftrages und hier wiederum nach Rechnungslegung fällig. Dies gilt bereits für Teillieferungen von Material, auch wenn dieses noch nicht verlegt ist. Die restlichen zwei Drittel der Rechnungssumme sind entweder nach vollständiger Lieferung dessen bzw. nach Fertigstellung der Fliesenlegearbeiten zur Zahlung fällig. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Bestellers dessen Zahlung für eine andere Forderung zu verwenden. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, gilt folgendes als vereinbart: Alle Forderungen des Lieferers werden ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers geeignete Sicherheiten zu stellen.
Sonstiges
Handelt es sich um einen Fußbodenaufbau mit Fußbodenheizung, benötigt der Lieferer vom Besteller spätestens eine Woche vor Verlegebeginn das ausgefüllte und protokollierte Aufheizprotokoll des ausführenden Installationsbetriebes. Vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Verlege Termin sorgt der Besteller für Strom und Wasser im Bereich wo Verlege Tätigkeiten gemacht werden sowie eine geeignete Zufahrt zur Baustelle für LKW´s. Um eine ordnungsgemäße Verlegung der Fliesen gewährleisten zu können, ist vom Bauherrn unentgeltlich für eine Temperatur von mindestens 5°C zu sorgen. Der Besteller erklärt sich bereit, Mehrarbeiten, Wartezeiten und Erschwernisse betreffend der gesamten Auftragsabwicklung, die durch Nichtbeachtung der Liefer- und Zahlungsbedingungen entstehen, nach den zurzeit gültigen Regiestundensätzen zu zahlen. Der Meterriss muss zum Zeitpunkt der Maßnahme am Bauvorhaben mindestens in den zu verlegenden Räumen gut als solcher sichtbar sein und wird vom Besteller kontinuierlich und zeitgerecht erneuert. Für Maßnahmen mit mündlicher Angabe der Fußbodenhöhe, wenn kein Meterriss vorhanden ist, lehnt der Lieferer für Maßfehler jede Haftung ab. Änderungen in der Herkunft der Fliesen können jederzeit ohne Ankündigung vom Lieferer vorweggenommen werden. Laufende Verträge verlieren deshalb nicht ihre vorbehaltslose Verbindlichkeit. Wegen Streichen, Ausklammern oder Unleserlich machen von‚ Wörtern, Zeilen oder Absätzen in Aufträgen, Verträgen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren diese nicht ihre Gültigkeit. Bedingungen des Bestellers gelten nur als vom Lieferer anerkannt, wenn hierüber ausdrücklich eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde; Stillschweigen seitens des Lieferers gegenüber den Bedingungen des Bestellers gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung. Elektronische und telefonisch übermittelte Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers angenommen, sie bedürfen in jedem Fall der kurzfristigen schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferung ins Ausland gilt hinsichtlich der Lieferungs- und Zahlungsterminologie die jeweils jüngste Ausgabe der INCO-TERMS.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Zahlbar Reutte, Gerichtsstand Reutte. Über die Vertragsverhältnisse entscheiden die zuständigen Bestimmungen des österreichischen Handelsrechtes.